Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
der FREUNDLIEB Bauunternehmung GmbH & Co. KG
(Stand Januar 2024)

Die Freundlieb Bauunternehmung GmbH & Co KG wird im Folgenden auch “AG” und der Nachunternehmer des AG auch “AN” genannt. AG und AN werden gemeinsam im Folgenden auch “Parteien” genannt.

1.0.0. Angebots- und Vertragsgrundlage

1.1.0 Bestandteile der Angebotsstellung, des Verhandlungsprotokolls und des durch gesonderte Bestellung (Bestellschreiben) abgeschlossenen Vertrages sind:

  • Diese AVB der FREUNDLIEB Bauunternehmung GmbH & Co. KG,
  • die einschlägigen und übergebenen maßgeblichen Vertragsbedingungen des Bauherrn, soweit diese Leistungen des AN betreffen;
  • die VOB, Teil B in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung;
  • das gesonderte Bestellschreiben, soweit nicht der Auftrag im Verhandlungsprotokoll direkt als erteilt vermerkt ist.

1.2.0 Soweit Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen und ähnliches des AN nicht gesondert als Vertragsgrundlage vereinbart werden, werden diese nicht Vertragsbestandteil.

1.3.0 Sofern zwischen den bezeichneten Vertragsunterlagen offensichtliche Widersprüche oder Abweichungen bestehen, ist der AN verpflichtet, den AG auf diesen Umstand hinzuweisen. Der AN hat den AG vor Ausführung der davon betroffenen Leistungen aufzufordern, die Unstimmigkeit in den Leistungs-beschreibungen/Leistungsverzeichnissen bzw. in den anhand gegebenen Zeichnungen und Übersichten zu klären und eine Entscheidung über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu treffen. Der AN wird dieser Pflicht durch schriftliche Anzeige nachkommen.

1.4.0 Es steht dem AG im Einzelfall frei, den AN in Fragen, die dessen Leistungsteil betreffen, zu Besprechungen mit dem Hauptauftraggeber/Bauherrn hinzuzuziehen. Unmittelbare Verhandlungen und/oder Vereinbarungen zwischen dem Haupt-auftraggeber/Bauherrn und dem AN sind bezogen auf den Vertragsgegenstand nicht statthaft oder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

2.0.0. Vergütung

2.1.0 Die Vergütung ist ein Festpreis für die gesamte Auftragsdauer. Dabei sind die Parteien sich schließlich darüber einig, die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der gesamten Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 VOB/B eintreten. In die Einheitspreise sind Nebenleistungen und besonderer Leistungen sowie die Übergabe/Überlassung von Unterlagen und Dokumentationen (insgesamt in deutscher Sprache) wie sie z.B. in der VOB Teil C beschrieben sind, einzukalkulieren.  Für den Fall, dass die Parteien einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen haben, sind mit der Pauschalsumme alle Leistungen abgegolten, die in den Vertragsbestandteilen in Worten, Zeichnungen und Berechnungen dem Gegenstand nach bestimmbar dargestellt sind, einschließlich der dazugehörigen Nebenleistungen und besonderer Leistungen sowie die Übergabe/Überlassung von Unterlagen und Dokumentationen (insgesamt in deutscher Sprache) wie sie z.B. in der VOB Teil C beschrieben sind. Insbesondere sind sowohl in den vereinbarten Einheitspreisen als auch in einer vereinbarten Pauschalpreissumme, sämtliche Kosten, wie Stellung der erforderlichen Hebezeuge, Arbeitsbühnen sowie Gerüste, auch wenn diese über 3 Meter sind und die erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen enthalten. Damit sind insbesondere auch solche Kosten einzukalkulieren, die einen Dachaufstieg, Personenfangnetze und seitliche Absturzsicherungen zum Gegenstand haben.

2.2.0 Nach Vertragsabschluss kann sich der AN nicht darauf berufen, Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht genau oder überhaupt nicht erhalten zu haben; in den Preisen sind zudem inbegriffen, auch die Kosten für die maximal zweimalige Einweisung des Personals des Bauherrn/Hauptauftraggebers in die Bedienung und Wartung der vom AN gelieferten und/oder montierten Anlagen.

2.3.0 Die Vergütung wird nach Fertigstellung und Abnahme (§ 363 BGB) sowie Schlussrechnungslegung durch den AN im Rahmen der VOB/B-Fristen fällig, wenn nicht etwas anderes im Verhandlungsprotokoll vereinbart wird. Soweit Mängel in der Abnahme vorbehalten werden (§ 363 BGB), steht dem Auftraggeber ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht mit Druckzuschlag in Höhe von mindestens das Dreifache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zu. Das heißt konkret, der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, grundsätzlich spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung, es sei denn, dass sich der schlussabgerechnete Betrag gemessen am ursprünglich vereinbarten vorläufigen Einheitspreis und/oder Pauschalpreis (Zeitpunkt Vertragsschluss) um mindestens 30 % erhöht hat. In diesem Fall sind sich die Parteien darüber einig, besteht ein erhöhtes Kontrollinteresse des AG, so dass die Fälligkeit spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung eintritt. Gleiche Fristen gelten für Einwendungen des AG gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung unter Angabe der Gründe, wenn der AG dies innerhalb von 30 Tagen gegenüber dem AN anzeigt.

2.4.0 Soweit die Schlussrechnung nicht prüfbar bzw. nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 14 VOB/B i.V.m. Ziffer 12.2. des Verhandlungsprotokolls erstellt ist, verlängern sich sämtliche Fristen entsprechend, einschließlich der Skontofrist.

2.5.0 Das vereinbarte Skonto wird bei Einhaltung der Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass für den Fall einer Teilzahlung, aufgrund berechtigter Zurückbehaltungsrechte oder Einbehalte, das vereinbarte Skonto gezogen werden darf. Bei Vorliegen von Mängeln bleibt die Möglichkeit für die Skontierung von dem berechtigt zurückbehaltenen Betrag aufrechterhalten; die Skontofrist beginnt in diesem Fall anzulaufen, ab dem Zeitpunkt an dem die Mängel nacherfüllt worden sind.

3.0.0. Ausführungsunterlagen

3.1.0 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Bei einer vereinbarten Fertigung nach Soll-Maßen sind die etwaigen Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben.

3.2.0 Der AN hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungspläne, soweit sie nicht vom AG zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen, da sie bereits in die Preiskalkulation des AN eingeflossen sein müssen, und dem AG rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Das gilt insbesondere auch für die Zurverfügungstellung aller Angaben und Daten für seine Lieferungen und Leistungen, die für andere Gewerke von Bedeutung sind. Die Genehmigung des AG schließt aber nicht die Haftung und Verantwortung für deren Richtigkeit und Mangelfreiheit aus. Vielmehr dient sie der Kenntnisnahme aber nicht dem Anerkenntnis auf fachgerechte Ausführung. Die Verantwortung für die technisch einwandfreie Ausführung den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglichen Regelungen entsprechend trägt allein der Auftragnehmer. Freigabeerklärungen von Zeichnungen, Planungen, Stücklisten usw. erfolgen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der technisch richtigen und vertragsgemäßen Ausführung. Sie dient der Kenntnisnahme und als Grundlage der zeitlichen Koordination, stellt aber kein Anerkenntnis der fachgerechten und vertragsgemäßen Ausführung dar. Die Beweislast und die Vergütungsgefahr verbleiben auch bei Freigabe daher beim Auftragnehmer. Alle Angaben für vom AN benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen, usw. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen. Sollte der AN durch falsche, vergessene oder im Rahmen des Vertrages nicht rechtzeitige Angaben zusätzliche Kosten verursachen und hat er diese zugrundliegenden Umstände zu vertreten, so werden die nachgewiesenen Kosten dem AN in Rechnung gestellt. Der AN sorgt dafür und gewährleistet, dass seine Leistungen vor Beschädigungen und Beeinträchtigungen bis zur Abnahme geschützt werden. Der AN hat zu prüfen, ob die von ihm eigenverantwortlich geplanten und ausgeführten Schutzvorkehrungen ausreichend sind und im Baufortschritt möglicherweise ertüchtigt und/erneuert werden müssen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind im Vertragspreis einkalkuliert. Die Vergütungsgefahr für Schutzvorkehrungen geht erst mit Abnahme auf den AG über.

3.3.0 Der AG darf die etwaigen zu erstellenden Unterlagen des AN ohne zusätzliche Vergütung für das betreffende Bauvorhaben nutzen und ändern und darf diese an die Hauptauftraggeber weitergeben. Soweit Urheberrechte und/oder andere Schutzrechte dem AN an den von ihm erstellten Planunterlagen und/oder Zeichnungen und Dokumenten etc. zustehen, überträgt er dem AG hiermit hieran sämtliche Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte (im Folgenden auch insgesamt “Nutzungsrecht” genannt) bezogen auf das konkrete Bauvorhaben, und zwar mit der Maßgabe, dieses Nutzungsrecht auf den Hauptauftraggeber weiter übertragen (bezogen auf das konkrete Bauvorhaben) zu dürfen. Der AN steht dafür ein, das für den Fall, dass er Dritte mit der Erstellung von urheberrechtlich geschützten Planunterlagen und/oder Zeichnungen und Dokumenten beauftragt und oder an den von ihm beauftragten Leistungen Schutzrechte Dritter bestehen, er seinerseits sämtliche Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte (im Folgenden auch insgesamt “Nutzungsrecht” genannt) übertagen erhält, und zwar mit der Maßgabe das Nutzungsrecht seinerseits auf den AG weiter übertragen dürfen. Insoweit stellt der AN für den Fall, dass von ihm beauftragte Dritte den AG und/oder den Hauptauftraggeber wegen einer angeblichen Verletzungshandlung an den vom Dritten erstellten Planunterlagen und/oder Zeichnungen und Dokumenten sowie der Verletzung von Schutzrechten auf erstes Anfordern frei.
3.4.0 Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

3.5.0 Der AN hat auf Anforderung des AG spätestens aber zum Zeitpunkt der Abnahme von seinen Leistungen z.B. Bestandspläne, Revisionsunterlagen Berechnungs-unterlagen, Beschreibungen und Bedienungsanleitungen sowie die Zeichnungen, Unterlagen, Nachweise etc. gemäß den für die Vertragsleistungen einschlägigen technischen Vertragsbedingungen der VOB Teil C anzufertigen und dem AG einen Satz Originale oder Mutterpausen und 2 Sätze Lichtpausen zu übergeben (siehe hierzu auch Ziffer 3.21.0 dieser AVB).

3.6.0 Bei Ausführung der Vertragsleistungen sind die geltenden DIN-Vorschriften (DIN EN vor DIN, wenn sowohl nationale DIN-Normen wie europarechtliche DIN EN Normen existieren) und technischen Richtlinien einzuhalten. Soweit für den ausgeschriebenen und verhandelten Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Insbesondere hat der AN eine etwaige „Zulassung im Einzelfall“ einzuholen. Als Fachunternehmen hat der AN nach Einsichtnahme sämtlicher Vertragsunterlagen auf diese mögliche Zulassung hinzuweisen. Sämtliche Kosten und Einflüsse auf Termine hat er somit einzukalkulieren und/bzw. zu berücksichtigen. Der AG darf hinsichtlich einer etwaigen „Zulassung im Einzelfall“ darauf vertrauen, dass der AN, wie voranstehend beschrieben, keine Mehrvergütung und Terminänderungen beansprucht. Etwaige hierdurch entstehende Kosten und/oder Gebühren für Genehmigungen, Gutachten, Zulassungen und Abnahmen hat der AN bis zu einer Höhe von 40 % der Netto-Auftragssumme zu tragen. Bauleiter/ Fachbauleiter hat der AN vor Arbeitsaufnahme zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen. Die eingesetzten Bauleiter/Fachbauleiter haben unbedingt nach objektiven Gesichtspunkten nachgewiesen qualifiziert zu sein und müssen mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in der verantwortlichen Leitung und Koordination von Baustellen gleicher Größe (Bauvolumen) auf Nachfrage nachweisen können.
Ebenso hat der AN vor Arbeitsaufnahme seine Fachkraft für Arbeitssicherheit – soweit er nach den geltenden Vorschriften eine solche zu stellen hat – zu benennen. Der Bauleiter/Fachbauleiter darf vom AN ohne vorherige Anzeige bei dem AG und ohne dessen Zustimmung nicht ausgewechselt werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Daneben ist ein dauernd auf der Baustelle anwesender verantwortlicher Vertreter des AN zu benennen, der befugt und verpflichtet ist, an den von der Bauleitung des AG angeordneten Baubesprechungen teilzunehmen, verbindliche Anweisungen des AG entgegenzunehmen und erforderlichenfalls sofort ausführen zu lassen. Der AN versichert ausdrücklich, dass der benannte bevollmächtigte Vertreter weiterhin ermächtigt ist, ihn in allen Fragen der Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung zu vertreten. Diese Vertretungsmacht umfasst zudem insbesondere auch die Befugnis zum Abschluss von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die den vorliegenden Bauvertrag ändern, ergänzen oder aufheben, die Befugnis zur Abgabe und zur Entgegennahme einseitiger Erklärungen rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Art sowie die Anerkennung von Rechten und Ansprüchen und den Verzicht hierauf. Der AN verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, sämtliche rechtserheblichen Erklärungen und Handlungen betreffend des abgeschlossenen Bauvertrages, seinerseits, ausschließlich über den bevollmächtigten Vertreter des AG, schriftlich abzuklären. Der AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG auf Anforderung hin unverzüglich einzureichen.

3.7.0 Der AN trägt die volle Verantwortung für die richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Für den Fall, dass fremde Gerüste oder Einrichtungen vom AN benutzt werden, hat er deren Prüfung für seine Zwecke eigenverantwortlich durchzuführen. Sind für die Leistungen des AN Gerüste oder Einrichtungen im vorgenannten Sinne erforderlich und benutzt der AN diese Gerüste oder Einrichtungen Dritter, kann der Dritte oder aber der AG etwaigen Kostenersatz für die Benutzung verlangen. Der AN übernimmt die Verkehrssicherungspflicht und stellt einen verantwortlichen Bauleiter.

3.8.0 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind auf Anforderung des AG – soweit eine Vereinbarung zur Bemusterung getroffen wurde – vom AN zu liefern und zu montieren. Die Kosten hierfür und für vom AG verlangte Prüfzeugnisse und Herstellungs- und (z.B. bauaufsichtliche) Zulassungsnachweise trägt der AN. Hat sich der Hauptauftraggeber/Bauherr dem AG gegenüber das Recht zur Entnahme von Proben und die Anforderung von Prüfzeugnissen und Herstellungsnachweisen vorbehalten (CE-Kenn-zeichnung, Euro-Codes etc. – siehe hierzu auch und insbesondere die nach-folgende Ziffer 3.9.0 dieser Vertragsbedingungen), so trägt der AN die Kosten, soweit seine Leistung konkret betroffen ist.

3.9.0 Alle verwendeten und einzubauende Materialien, Produkte und Stoffe haben die nationalen und europäischen Kennzeichnungen zu berücksichtigen und müssen bausichtlich zugelassen sein sowie der einschlägigen Bauproduktenverordnung vollumfänglich entsprechen. Der AN steht dafür ein, dass bei Verwendung von harmonisierten Bauprodukten die in der CE-Kennzeichnung enthaltene Leistungserklärung und das Bauprodukt mindestens den anzulegenden nationalen Maßstäben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und das jeweilige verwendete Bauprodukt die Bauwerkssicherheit und die nationalen bauordnungsrechtlichen Anforderungen, z.B. den nationalen Brand-, Schallschutz, Stromschutz, Lärmschutz und die mechanische Festigkeit (statischen Voraussetzungen), Standsicherheit, Gesundheit und Umweltschutz, Hygiene, Energieeinsparung und der Nutzungssicherheit etc. sowie die einschlägigen DIN-EN Normen (siehe hierzu auch Ziffer 3.6.0), erfüllt/ gewährleistet (Nachstehend: “Nachweise des AN, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte nationalen Vorschriften entsprechen”). Erklärungen und Beschreibungen aus der Bauproduktenverordnung und die Nachweise des AN, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte nationalen Vorschriften entsprechen, sind bezogen auf das Produkt in deutscher Sprache spätestens bei der Abnahme vorzulegen. Es stellt keinen Verzicht des AG zum Zeitpunkt der Abnahme dar, wenn er diese Erklärungen und Beschreibungen und Nachweise des AN, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte nationalen Vorschriften entsprechen, erst innerhalb des Gewährleistungszeitraumes zur Vorlage verlangt; der AN steht dafür ein, die Erklärungen, Beschreibungen und Nachweise bis zum Ende der Gewährleistung plus 3 Monate nach Aufforderung dem AG vorzulegen. Der AG behält sich ausdrücklich vor, worauf sich der AN einzustellen hat, die Nachweise des AN, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte nationalen Vorschriften entsprechen, auch zur Vorlage vor deren Einbau und/oder während des Baufortschritts zu verlangen. Der AN hat sich zudem darauf einzustellen und verpflichtet sich im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.2 VOB/B, bei bzw. vor Ausführung der geschuldeten Leistungen und vor Abnahme, wie z.B. (nicht abschließend) Beschichtungsarbeiten, den prüfbaren Nachweis zu führen, dass z.B. vereinbarte oder vorgeschriebene Schichtdicken bzw. Qualitäten/Quantitäten oberhalb etwaiger Toleranzen und entsprechend vereinbarter und/oder einschlägiger Güteklassen ausgeführt werden bzw. ausgeführt worden sind; entsprechende auf die konkrete Vertragsleistung und deren konkrete Ausführung im Bauvorhaben bezogene prüfbare Nachweise hat der AN auf jeden Fall aber spätestens zur Abnahme dem AG vorzulegen, da es im Interesse des AG steht, im Rahmen der Abnahme z.B. auch nicht mehr zerstörungsfrei zu prüfende Bauweisen bzw. verbaute Bauprodukte des AN nachzuvollziehen, da ansonsten die Vertragsgemäßheit der Leistung nicht überprüft werden kann. Dem AG steht es für den Fall, dass der AN dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt bzw. entsprechende Nachweise vom AN nicht erbracht werden, das Recht zu, entsprechende Vorbehalte und/oder ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen oder bei Wesentlichkeit der Pflichtverletzung – die der AG nachzuweisen hat – das Recht zur Verweigerung der Abnahme zu erklären (siehe auch Ziffer 3.21.0 dieser AVB).

3.10.0 Der Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung wird vom AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Dies schließt nicht die Haftung des AN dafür aus, dass eigene sowie beigestellte Materiallieferungen ordnungsgemäß von ihm angenommen, geprüft und abgesichert werden müssen. Umlagerungen, mit denen während des Bauablaufes gerechnet werden muss, werden nicht besonders vergütet. Es sei denn, dass diese Umlagerungen einen außergewöhnlichen Umfang annehmen und nicht im Rahmen eines normalen Abbauablaufes entstanden sind. Strom und Wasser werden vom AG ab Hauptentnahmestelle gegen Vergütung zur Verfügung gestellt. Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. Die Installation zu den Verbindungsstellen einschließlich Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auf eigene Kosten auszuführen.

3.11.0 Werden dem AN Hebezeuge oder Geräte zur Verfügung gestellt, so sollen die Preisvereinbarungen vor Inanspruchnahme getroffen werden. Ist dies nicht möglich, so gilt der übliche und angemessene Preis als Grundlage oder die konkrete Kalkulationsgrundlage anderer auf der Baustelle tätiger Auftragnehmer (Subunternehmer), deren Hebezeuge, Gerüste, Geräte oder Einrichtungen benutzt werden. Für die zum Auftrag gehörenden Transportleistungen haftet der AN für die Einhaltung der Preis- und sonstigen Vorschriften allein.

3.12.0 Die Baustelle ist vor Abgabe des Angebotes und vor Ausführungsbeginn vom AN auf einen vertragsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Besichtigungsreife liegt vor. Bei Abweichungen jeglicher Art oder anderweitigen Behinderungen, die eine vertragsgemäße Leistung verhindern, beeinträchtigen und insbesondere die Vertragsfristen berühren könnten, sind unverzüglich unter Angabe der Gründe dem bevollmächtigten Vertreter des AG schriftlich anzuzeigen. Der AG weist ausdrücklich den AN darauf hin, dass für den Fall der Nichtbeachtung des Voranstehenden, alle hieraus entstehenden Nachteile zu Lasten des AN gehen. Insbesondere kann sich der AN nicht auf einen etwaigen Mehrvergütungs-anspruch oder auf die Verlängerung von Vertragsfristen berufen. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschließlich Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt insbesondere auch für Anlieferungen des AN. Insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen (Nachunternehmer/ Subunternehmer) an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt und haften wie Gesamtschuldner, erfolgt eine Kostenumlage pro Kopf auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zzgl. 15 % Koordinierungspauschale für den AG. Der Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) muss, soweit er in der Obhut des AN liegt, unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei geregelt werden. Der AN hat selbst erforderliche Genehmigungen (zum Beispiel Straßensperrungen etc.) auf seine Kosten einzuholen und über die Zeit der Inanspruchnahme aufrecht zu erhalten. Der AN stellt in diesem Zusammenhang den AG und/oder den Hauptauftraggeber bzw. den Grundstückeigentümer wegen von ihm zu vertretende Verletzungen der Verkehrssicherungspflichten auf erstes Anfordern frei. Der AN trägt die Beweislast dafür, dass er die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht zu vertreten hat.

3.13.0 Der AN ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller einschlägiger Umweltvorschriften, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben. Dies betrifft die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Abwässern, die bestimmungsmäßige Anwendung, Lagerung und den Transport von gefährlichen Stoffen sowie die Beachtung von Schutzgebieten und –zeiten im Bereich der Baustelle (Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz). Die hierzu erforderlichen Ausrüstungen und Sicherheits-einrichtungen hat der AN für die Dauer seiner Arbeiten auf seine Kosten zu beschaffen, vorzuhalten und einzusetzen. Die Beseitigung der durch seine Leistung entstandenen Baustellenabfälle, Wertstoffe, hausmüllähnlichen Abfällen und des Bauschutzes hat der AN mindestens einmal wöchentlich durchzuführen. Der AN stellt in diesem Zusammenhang den AG und/oder den Hauptauftraggeber bzw. den Grundstückeigentümer wegen von ihm zu vertretende Verletzungen der voranstehend dargestellten Pflichten auf erstes Anfordern frei. Der AN trägt die Beweislast dafür, dass er die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht zu vertreten hat.

3.14.0 Der AN ist für die sichere Verwahrung und Unterbringung seiner Materialien sowie der ihm beigestellten Materialien und Geräte selbst verantwortlich. Der AG übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Der AN ist verpflichtet, das eigene Material und das ihm beigestellte Material sorgfältig zu behandeln und so zu sichern, dass Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausgeschlossen sind. Er hat sämtliche Sicherungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Dies gilt insbesondere auch für Kleinmaterialien. Es ist die Aufgabe des AN, seine Leistungen vor Beschädigungen und Verschmutzungen bis zur Abnahme zu schützen.

3.15.0 Der AN hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Leistung alle erforderlichen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der UVV “allgemeine Vorschriften” und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu entsprechen. Soweit der AG Schutz- und Sicherungseinrichtungen stellt, sind diese bei der Übergabe gemeinsam abgenommen. Sie sind vom AN eigenverantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Der AN hat sie nach Abschluss der Arbeiten dem AG ordnungsgemäß zurückzugeben. Der AN hat die Baustellenverordnung zwingend zu beachten und einzuhalten. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.

3.16.0 Der AN versichert ausdrücklich, dass er und gegebenenfalls von ihm beauftragte Subunternehmer, die dem AG vor Beauftragung bekannt gegeben werden müssen, auf den Baustellen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, ausschließlich Mitarbeiter aus Ländern der europäischen Union einsetzt oder nur solche Mitarbeiter aus Drittländern, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind. Zudem versichert der AN ausdrücklich, dass er alle Erlaubnisse und Genehmigungen innehat, die zur Ausführung der vertraglich übernommenen Leistungen erforderlich sind. Insbesondere versichert der AN, in der etwaigen Handwerksrolle eingetragen zu sein. Ihm sind die Regelungen im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, aktuellster Stand, bekannt. Liegt keine gültige Arbeitserlaubnis vor oder erlischt eine bestehende Arbeitserlaubnis, etwa infolge Befristung, so sind die betroffenen Arbeitskräfte unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und durch andere Arbeitskräfte des AN zu ersetzen. Der AG kann darüber hinaus verlangen, dass Arbeitskräfte des AN, die fachlich oder persönlich ungeeignet sind, von der Baustelle entfernt oder durch andere ersetzt werden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der voranstehenden Voraussetzung verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.900,00 € pro betroffenen Mitarbeiter. Sind mehrere Vertragstrafen in dem Vertrag vereinbart, so gilt, dass sämtliche Vertragsstrafen der Höhe nach auf maximal 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt sind.
Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Baustelle mit deutschsprachigem Personal zu besetzen ist, damit eine Kommunikation zwischen AG und AN möglich ist.

3.17.0 Die Weitergabe von vertraglichen Leistungen ist dem AN nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gestattet; die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Haftung des AN für die Erfüllung des Vertrages bleibt jedoch uneingeschränkt weiter bestehen.

3.18.0 Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme/Sicherheitsschuhe) auf der Baustelle zu tragen. Schutzausrüstungen hat der AN in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstung nicht nachkommen, können von der Baustelle verwiesen werden. Anordnungen / Anweisungen des SiGeKo hat der AN auf seine Kosten und in eigener Verantwortung zwingend zu befolgen.

3.19.0 Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung des AG durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtung gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuer-behörden nachzuweisen (siehe auch Ziffer 8 und Ziffer 9 des Verhandlungs-protokolls).
3.20.0 Trifft der AG Winterbaumaßnahmen, die dem AN ermöglichen, seine Leistung in der Ausführungszeit zu erbringen, so ist der AN verpflichtet, dem AG kostenlos die erforderlichen Stundennachweise der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer rechtzeitig vorzulegen. Hierauf basierende Ansprüche auf Mehrkostenzuschüsse aus der produktiven Winterbauförderung tritt der AN schon jetzt an den AG ab. Der AG nimmt die Abtretung an.

3.21.0 Der AN ist verpflichtet, eine vollständige und lückenlose Dokumentation sowie Revisionspläne seiner Leistungen kostenneutral für den AG spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme vorzulegen. Hierbei handelt es sich insbesondere (aber nicht abschließend) um folgende Revisionspläne-Dokumentationsunterlagen:

  • Revisionspläne entsprechend der gültigen Normung, farbig angelegt sowie auf CD in DWG-Format gespeichert;
  • Grundrisse mit Installationen
  • Stromlaufpläne (soweit von seinen Leistungen umfasst)
  • technische Berechnungen (soweit von seinen Leistungen umfasst)
  • (Beleuchtungsberechnung, Wärmebedarfsberechnung etc.)
  • Betriebsanleitungen in jeweils separaten Ordnern
  • Einweisungsunterlagen für den Bauherrn
  • Sämtliche Nachweise und Fachunternehmerbescheinigungen, die bestätigen, dass nach den vertraglichen Vorgaben und den öffentlich rechtlichen Vorschriften geleistet wurde sowie die Leistungserklärungen und Begleitdokumente nach den aktuellen (Zeitpunkt der Abnahme) Bauproduktenverordnung in deutscher Sprache.
  • Der AN hat bereits im Rahmen der Ausführung (spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme) dem AG insbesondere auf Verlangen und gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B darzulegen und entsprechenden Nachweise (durch entsprechende nachvollziehbare und bauvorhabenbezogene Dokumentationsunterlagen) vorzulegen, die die vertragsgemäße und fachgerechte Ausführung der geschuldeten Leistung nachweisen (z.B. bei Abdichtungsarbeiten, Beschichtungsarbeiten etc., die tatsächlich aufgebrachten Materialien, der tatsächlichen Schichtdicken, der tatsächlichen Trocknungszeiten, Haftzugprüfungen, der tatsächlichen Rauhtiefen stärken etc.).
    Diese voranstehenden Revisionspläne, Dokumentationsunterlagen sind ohne weitere Anforderung des AG – siehe hierzu auch Ziffer 3.5 der AVB – unbedingt zum Zeitpunkt der Abnahme vorzulegen. Ein Verzicht auf Vorlage der voranstehenden Revisionspläne/Dokumentationsunterlagen durch den AG kann nur schriftlich erfolgen. Dem AG steht bei Nichtvorlage der voranstehenden Revisionspläne/Dokumentationsunterlagen sowie bezüglich solcher Unterlagen, wie sie in Ziffer 3.5.0 und in Ziffer 3.9.0 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Nachunternehmerleistungen aufgenommen worden sind, ein Leistungs-verweigerungsrecht zu. Die Übergabe bzw. Zurverfügungstellung der voranstehenden Revisionspläne/Dokumentationsunterlagen sowie der ange-forderten Unterlagen gemäß Ziffer 3.5.0 sowie Ziffer 3.9.0 dieser AVB stellt eine wichtige Vertragsleistung des AN dar.

 

4.0.0. Ausführungsfristen

4.1.0 Vertragstermine sind Arbeitsbeginn, Fertigstellung und, soweit ausdrücklich als Vertragstermin vereinbart, Zwischentermine. Insbesondere gilt auch die sich aus dem fixierten Arbeitsbeginn und Fertigstellungstermin ergebende Ausführungsdauer, dass bei Verschiebung des Ausführungsbeginns der Fertigstellungstermin bestimmbar ist.

4.2.0 Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, unverzüglich kostenlos einen detaillierten Arbeitsablaufplan, der die vereinbarten Vertragstermine berücksichtigt, dem AG vorzulegen und mit diesem abzustimmen.

4.3.0 Der AG behält sich Terminplanänderungen im Rahmen des Gesamtterminplanes vor. Falls eine Verzögerung der voranstehenden Termine aus bauseits zu vertretenen Gründen eintreten sollte und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, ist in jedem Falle die oben genannte Ausführungsdauer für die Ausführung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung einzuhalten.

4.4.0 Werden Terminplanänderungen im Rahmen des Gesamtterminplanes erforderlich, so sind diese neu zu bestimmenden Vertragstermine schriftlich zu vereinbaren und werden somit Bestandteil des Bauvertrages. Soweit durch solche Änderungen Termine mit Vertragsstrafenbelegung betroffen werden, geht die Vertragsstrafenbelegung auf den neuen Termin über.

4.5.0 Im Falle der schuldhaften Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der AN für alle Schäden und Nachteile, die dem AG dadurch entstehen. Dabei wird der AN bereits jetzt nach Treu und Glauben darauf hingewiesen, dass etwaige Schadensersatzforderungen des Hauptauftraggebers/Bauherrn ihrer Höhe nach ganz erheblich sein können.

 

5.0.0. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

5.1.0 Der AN verpflichtet sich, seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Der AN muss selbst rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich seines technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.

5.2.0 Etwaige bauliche gegenseitige übliche Störungen, mit denen man bezogen auf das konkrete Bauvorhaben zu rechnen hat, müssen beiderseitig in Kauf genommen werden. Sie berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen.

5.3.0 Der AN ist verpflichtet, alle Behinderungen, die eine termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich dem AG anzuzeigen, damit der AG die Möglichkeit hat, auf die Abschaffung dieser Behinderung einzuwirken.

5.4.0 Der AN verpflichtet sich, etwaige gerade für seine vertraglich geschuldete Leistung erforderlichen Informationen über die örtlichen Witterungsverhältnisse einzuholen. Der AN kann sich insbesondere nicht später darauf berufen, dass etwaige Bauzeitverzögerungen dadurch zustande gekommen sind, dass örtlich bekannte Witterungsverhältnisse vorgeherrscht haben. Dies hat der AN gegebenenfalls beim zuständigen Wetteramt zu überprüfen.

 

6.0.0. Verteilung der Gefahr

6.1.0 Die Gefahrtragung richtet sich ausdrücklich nach § 644 BGB.

6.2.0 Anlagen, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis zur Abnahme vom AN eigenverantwortlich zu betreiben.

 

7.0.0. Kündigung durch den AG

7.1.0 Kündigungen sind zulässig.

7.2.0 Der AG ist als Generalunternehmer tätig und hat den AN mit den im Vertrag geregelten Leistungen beauftragt. Es entspricht dem Interesse des AG – was der AN nachvollzieht –, dass im Rahmen der Gesamtkoordination und Gesamtverantwortung des AG als Generalunternehmer gegenüber dem Hauptauftraggeber es für den reibungslosen, fach- und sachgerechten Ablauf des Gesamtbauvorhabens mit mehreren Nachunternehmern ganz entscheidend darauf ankommt, dass die Leistungen des AN für den Fall, dass sie vor Abnahme mangelhaft sind, möglichst kurzfristig bzw. in angemessener Frist (die sich am Bauablauf orientiert) fachgerecht und vertragsgemäß nacherfüllt bzw. nachgebessert werden, da ansonsten z.B. Folgegewerke des AG nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können und / oder eine verzögerte Gesamt-fertigstellung des Bauvorhabens droht und damit Ansprüche des Haupt-auftraggebers drohen, die den Werklohn des AN sogar weit übersteigen können. Der Generalunternehmer haftet gegenüber dem Hauptauftraggeber auch vollumfänglich für die Leistungen des AN. Vor diesem Hintergrund – der die Interessen nicht abschließend darstellt – vereinbaren die Parteien, ausdrücklich ein Kündigungsrecht des AG aus wichtigem Grund wie folgt:

  1. Leistungen des AN, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN binnen einer vom AG gesetzten angemessenen Frist auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen, wenn ein längeres zu warten auf die Mängelbeseitigung, dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
  2. Hat der Auftragnehmer diesen Mangel oder diese Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  3. Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung dieses Mangels nicht nach, so kann ihm der AG eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Vertrag, bezogen auf den von dem Mangel betroffenen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks, kündigen werde (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 S.1 VOB/B).
  4. Der AG kann unter den vorgenannten Voraussetzungen erklären, dass er den Vertrag insgesamt kündigen werde (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 S.1 VOB/B), wenn dieser Mangel so gravierend ist, dass Ihm die Fortsetzung des Vertrags-verhältnisses nicht zumutbar ist.

8.0.0. Kündigung durch den AN

8.1.0 Es gilt uneingeschränkt § 9 VOB/B.

 

9.0.0. Haftung der Vertragsparteien

9.1.0 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die in dem Verantwortungsbereich des AN liegen, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der AN weist nach, dass er die betreffenden Schäden nicht verursacht hat.

9.2.0 Der AN hat dem AG auf Verlangen das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und deren Aufrechterhaltung während der Bauzeit zu belegen.

9.3.0 Der AN tritt bereits jetzt unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seinem Haftpflichtversicherer auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie aus diesem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen.

10.0.0. Vertragsstrafe

10.1.0 Werden die vertraglich vereinbarten Fristen durch Gründe, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, überschritten, so wird für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Netto-Abrechnungssumme von der Schlussrechnung des Auftragnehmers in Abzug gebracht.

10.2.0 Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Netto-Abrechnungs-summe der Schlussrechnung nach oben hin beschränkt. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Vertragsstrafen in dem Vertragsverhältnis vereinbart worden sind.

10.3.0 Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Dabei wird darauf hingewiesen, dass gerade bei größeren Bauvorhaben mit großem finanziellem Bauvolumen mit dem jeweiligen Hauptauftraggeber ebenfalls Vertragsstrafenregelungen getroffen werden; den etwaigen berechtigten Schadensersatzanspruch kann der AG bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen an den AN z.B. bei Vertretenmüssen des AN weiterleiten. Dieser Schadensersatzanspruch kann erheblich sein und den Vergütungsanspruch erreichen oder sogar übersteigen! Die vertragsgemäße Ausführung ist also von enormer Wichtigkeit.

10.4.0 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.

10.5.0 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung erklärt werden.

 

11.0.0. Abnahme

11.1.0 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls Rest- und Nacharbeiten umgehend durchzuführen.

11.2.0 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Eine fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Die Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung ist vom AN schriftlich zu beantragen. Der AN wird darauf hingewiesen, dass ohne die vereinbarte förmliche Abnahme keine Fälligkeit des Werklohnes eintritt. Damit der AG seiner Verpflichtung zur Abnahme nachkommen kann, ist er entsprechend über die Fertigstellung und dem Abnahmeverlangen schriftlich zu informieren. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien rechtsverbindlich zu unterschreiben ist. Insoweit versichert der AN, einen bevollmächtigten Vertreter zur rechtsgeschäftlichen Abnahme seiner vertraglich geschuldeten Leistung zu bestellen.

11.3.0 Der AG weist den AN ausdrücklich darauf hin, dass die Unterschriftsleistung keine Anerkennung der Mängel im rechtsverbindlichen Sinne darstellt, wohl aber Bestandteil der Abnahme ist. Die Abnahme tritt also so lange nicht ein, wie das Abnahmeprotokoll nicht verbindlich unterschrieben ist. Der AG weist den AN ausdrücklich darauf hin, dass zur Fälligkeit des Werklohnes sowohl die Schlussrechnung als auch die Abnahme erforderlich ist. Hinsichtlich der Abnahme und etwaiger Erfüllungsansprüche des AG, weist dieser den AN darauf hin, dass hinsichtlich etwaiger festgestellter Mängel im Abnahmeprotokoll sich erst dann die Vergütungsgefahr und Beweislast umkehrt, wenn auch diese vorbehaltlos nachgebessert bzw. beseitigt und als vertragsgemäß abgenommen sind. Dem AG steht ein Zurückbehaltungsrecht zu. Weiterhin steht es dem AG ungeachtet einer anhand gegebenen Gewährleistungsbürgschaft zu, für den Zeitablauf der Nachbesserung der Mängel im Abnahmeprotokoll die Vertragserfüllungs-bürgschaft zu behalten, da es sich um die Erfüllung einer vertraglich geschuldeten mangelfreien Leistung handelt.

11.4.0 Wird die Abnahme infolge gravierender bzw. wesentlicher Mängel durch den AG verweigert, so findet nach angemessener Frist zur Mängelbeseitigung eine Nachabnahme statt. Die dem AG dadurch entstehenden Kosten sind vom AN zu tragen.

11.5.0 Eine fiktive Abnahme von VOB/B, § 12 Abs. 5 und § 640 Abs. 2 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Nacherfüllungsleistungen innerhalb der Gewährleistung.

12.0.0. Gewährleistung

12.1.0 Die Gewährleistung des AN bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Anstelle von § 13 Abs. 4 Satz 1 VOB/B vereinbaren die Parteien aber ausdrücklich eine Gewährleistungs-frist von 5 Jahren plus 3 Monate. Es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Berechnung der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Abnahme.

13.0.0. Abrechnung

13.1.0 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamem Aufmaß.

13.2.0 Die Schlussrechnung mit Massenberechnung ist in prüffähiger Form unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten des AN einzureichen. Die Schluss-rechnungsforderung wird nach Maßgabe der weiteren Regelungen Ziffer 2.3.0. dieser Vertragsbedingungen fällig. Der AN verpflichtet sich, dem AG fristgerecht zum gemeinsamen Aufmaß aufzufordern, insbesondere bei Leistungen i.S.d. § 14 Abs. 3 VOB/B.

13.3.0 Nur für den Fall, dass der AG schriftlich von dem Recht zum gemeinsamen Aufmaß abweicht, hat der AN Feststellungen zum ordnungsgemäßen Aufmaß entsprechend dem Fortgang der Leistung rechtzeitig dem AG gegenüber anzuzeigen und sämtliche Unterlagen mit Schlussrechnungsstellung dem AG zur Prüfung vorzulegen. Der AN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 VOB nur dann eine ordnungsgemäße Schlussrechnung vorliegt, wenn diese Unterlagen beigefügt sind.

 

14.0.0. Stundenlohnarbeiten/Zusatzleistungen

14.1.0 Stundenlohnarbeiten müssen vom AN vor Ausführung ausdrücklich schriftlich angemeldet und dem bevollmächtigten Vertreter des AG ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Der AN wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 15 VOB/B eine wirksame Vereinbarung für Stundenlohnarbeiten getroffen werden muss. Etwaige zusätzliche Arbeiten oder Änderungsarbeiten im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B oder § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. gemäß § 650 b Abs. 1 BGB sind ausdrücklich schriftlich dem bevollmächtigten Vertreter des AG anzukündigen. Danach muss ein schriftliches Angebot dem bevollmächtigten Vertreter des AG unterbreitet werden. Dies betrifft sowohl Änderungs- als auch Zusatzarbeiten. Die Vergütungshöhe nach Stundenlohnvereinbarung kommt für solche Arbeiten nur dann in Frage, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung zuvor getroffen wurde und die Leistungen nicht bereits im Hauptleistungsumfang beinhaltet sind.

14.2.0 Die Stundenlohnzettel/Tagelohnzettel mit detaillierter, leserlicher Aufführung der ausgeführten Arbeiten nebst detaillierter Aufstellung des eingesetzten Materials, der verwendeten Maschinen, den vollständigen Namen (Vor- und Nachnahme) der Monteure, Datum und dem zeitlichen Umfang sind spätestens innerhalb 3 Tage nach Ausführung der Arbeiten dem bevollmächtigten Vertreter des AG zur Unterschrift vorzulegen. Der AG weist den AN ausdrücklich darauf hin, dass zur Überprüfung und Unterschriftsleistung der Stundenlohnzettel/Tagelohnzettel nur der bevollmächtigte Vertreter des AG berechtigt ist. Es können nur unterschriebene Tagelohnzettel/Stundenlohnzettel gemäß den nachstehenden Regelungen anerkannt und vergütet werden. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bei Vertragsleistungen berücksichtigt sind oder zu deren Nebenleistung gehören, so werden die Kosten trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte nicht vergütet. Die Unterschriftsleistung bezieht sich vielmehr auf die bloße Richtigkeit derer Aufstellung. Die Zahlung erfolgt mithin vorbehaltlich der Nachprüfung, ob die dortigen Leistungen nicht im Hauptleistungsumfang oder von bereits beauftragten Nachträgen beinhaltet sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die dort aufgeführten Leistungen vom Hauptleistungsumfang oder von bereits beauftragten Nachträgen umfasst sind und/oder die dort ausgewiesenen Arbeiten/Stunden nicht in der Anzahl erbracht worden sind, trägt der AG. Bei etwaiger Doppelzahlung besteht Rückerstattungspflicht zuzüglich etwaiger Zinsen.

14.3.0 Der AN wird vom AG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass nachprüfbare Stundenlohnzettel/Tagelohnzettel (siehe 14.1.0 und 14.2.0) nicht innerhalb einer Woche in den Empfangsbereich des AG vorgelegt werden, jeglicher Anspruch auf Vergütung dieser Arbeiten, soweit sie nachvollziehbar und rechtsmäßig sind, nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 5 VOB/B abzüglich eines pauschalen Nachlasses von 11,25 % zu berechnen ist.

14.4.0 Die Kosten der erforderlichen Aufsicht werden nicht gesondert vergütet. Für eventuell erforderlich werdende Materialien oder Großgeräte soll vor Ausführung der Arbeiten eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise schriftlich vereinbart werden.

 

15.0.0. Zahlungen und Rechnungen

15.1.0 Sämtliche Zahlungsanträge/Rechnungen sind einzureichen an:

Freundlieb Bauunternehmung GmbH & Co. KG
Hörder Burgstraße 15
D-44263 Dortmund

In den Rechnungen sind dabei aufzuführen:

  • Auftrags – Nr.
  • Bauvorhaben
  • Gewerk

 

15.2.0 Abschlagszahlungen können nur aufgrund ordnungsgemäßer Abschlagsrechnungen geleistet werden. Mit der Abschlagsrechnung ist eine prüfungsfähige Aufstellung aller Leistungen der bereits erbrachten Bauleistungen einzureichen.

15.3.0 Bei der Schlusszahlung werden als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung 5 % des Brutto-Schlussrechnungsbetrages für die Dauer der Gewährleistungsfrist (Ziffer 12 Gewährleistung dieser AVB) einbehalten. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen. Sollte der als Sicherheit vereinbarte Betrag durch die Schlusszahlung nicht oder nicht voll gedeckt sein, so ist der AN zu einer entsprechenden Rückzahlung verpflichtet.

15.4.0 Die Anerkennung sowie die Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen oder Forderung nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Der AN ist nach den Grundsätzen für die ungerechtfertigte Bereicherung zur Rückzahlung verpflichtet. Ergibt sich somit nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung, dass der AN als Vergütung mehr erhalten hat, als ihm insgesamt nach dem Vertrag zusteht, so hat der AN den überzahlten Betrag innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Zahlungsaufforderung des AG zurückzuzahlen. Die Parteien sind sich einig, dass bei nicht fristgemäßer Rückzahlung Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. fällig werden.

16.0.0. Sicherheitsleistung

16.1.0 Der AN hat für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung dem AG im angemessenen Umfang Sicherheit zu leisten, wenn entsprechendes zwischen den Parteien vereinbart wird. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft gewährleistet wird, muss es sich um eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft, ohne Hinterlegungsklausel und unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage von einem als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitut, kein Faksimile, handeln. Die Sicherheit ist dem AN nach Abnahme zurückzugeben, und zwar Zug um Zug mit Sicherheitsleitung gemäß Ziffer 16.2.0.

16.2.0 Der Gewährleistungseinbehalt gemäß Ziffer 15.3.0. kann unter Berücksichtigung des Wahlrechtes in § 17 VOB/B durch eine Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe für die Dauer der Gewährleistung abgelöst werden. Es muss sich dabei um eine unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft, ohne Hinterlegungsklausel und unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage von einem als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer, keine Faksimile, handeln. Die Sicherheit, zum Beispiel eine Bürgschaft, wie voranstehend geregelt, ist über die gesamte Dauer der Gewährleistungsfrist (Ziffer 12 Gewährleistung dieser Vertragsbedingungen) in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, so dass eine Rückgabe nur nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgt und wenn der AG innerhalb der Gewährleistungsfrist keine Ansprüche geltend gemacht hat, die noch nicht vom AN erfüllt worden sind. Der AG darf die Sicherheit im Sinne des § 17 Abs. 8 Nr.1 VOB/B in angemessener Höhe zurückhalten, wenn die von ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind.

 

17.0.0. Arbeitnehmerüberlassung

17.1.0 In Ergänzung zu den im Verhandlungsprotokoll gemachten Ausführungen und zur Verhinderung illegaler Beschäftigung ist es dem AN verboten, Leiharbeitnehmer einzusetzen (§ 12 a Arbeitsförderungsgesetz). Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der AG berechtigt, neben seinem Anspruch auf Ersatz aller ihm hierdurch entstandenen Schäden, den Vertrag fristlos zu kündigen.

18.0.0. Abtretung, Aufrechnung

18.1.0 Der AN verzichtet auf die Abtretung von Forderungen gegen den AG, soweit dieser der Abtretung nicht zustimmt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der AN kann die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen/Forderungen erklären.

 

19.0.0. Gerichtsstand und Streitigkeiten

19.1.0 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Parteien Kaufleute sind, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Gültigkeit der Sitz des AG.

 

20.0.0. Sonstiges

20.1.0 Sollte eine der voranstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich für einen solchen Fall, die jeweils unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Inhalt und der unwirksamen Regelung bzw. dem darin verkörperten Parteiwillen am nächsten kommt.

AVB als PDF-Download